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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN von repro 68

Annahme:
Die Annahme des erteilten Auftrags erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber das Urheberrecht an den zur Vervielfältigung bestimmten Vorlagen besitzt und die volle Verantwortung für die Berechtigung der Vervielfältigung übernimmt.

Zahlungsbedingungen/Zurückbehaltungsrecht:
Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Verpackung und Versand ist nicht inbegriffen und wird gesondert berechnet. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung von repro 68 zehn Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft, bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.

Selbstbelieferungsvorbehalt:
repro 68 übernimmt kein Beschaffungsrisiko. repro 68 ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, soweit trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags seitens repro 68 der Liefergegenstand nicht zu erhalten bzw. herzustellen ist; die Verantwortlichkeit von repro 68 für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. repro 68 wird den Auftraggeber über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes oder zu dessen Herstellung erforderlicher Materialien informieren und, wenn repro 68 zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; repro 68 wird dem Auftraggeber im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.


Aufrechnung:
Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


Eigentumsvorbehalt:
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von repro 68 bis zur Erfüllung sämtlicher gegenüber dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung repro 68 zustehender Ansprüche. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an repro 68 erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand „verarbeitet“ genannt) erfolgt für repro 68; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Auftraggeber verwahrt die Neuware für repro 68 mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen steht dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Auftraggeber Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich repro 68 und der Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber repro 68 Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an repro 68 ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von repro 68 in Rechnung gestellten Preises des Liefergegenstandes entspricht. Der repro68 abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der in dieser Regelung abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretene Forderung geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an repro68 weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist repro 68 berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann repro 68 nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber repro 68 die zur Geltendmachung der Rechte von repro 68 gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen und Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber repro68 unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird repro 68 auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; repro 68 steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. Bei Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist repro 68 auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/Neuware liegt keine Rücktrittserklärung von repro 68, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.


Mängelansprüche/Nacherfüllungsvorbehalt:
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung bzw. Neuleistung steht in jedem Fall repro 68 zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Beanstandungen (Mängelrügen) müssen, um wirksam zu sein, unverzüglich nach der Lieferung bzw. Erhalt des Liefergegenstandes und in schriftlicher Form erfolgen. Der Auftraggeber ist überdies verpflichtet, die Druckvorlagen, die von repro 68 an den Druckereibetrieb übersandt werden, gegenüber diesem gesondert freizugeben. Sollte der Auftraggeber dieser Freigabeverpflichtung nicht nachkommen, haftet repro 68 nicht für daraus resultierende Mängel an den jeweiligen Druckerzeugnissen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

Haftungsausschluss:
repro 68 haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von repro 68 oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet repro 68 nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von repro 68 ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,wenn keiner der in Satz 2 dieser Regelung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird. Die Regelungen der vorstehenden beiden Absätze erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und die Haftung für Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch nach den nachstehenden Regelungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


Rechte Dritter:
repro 68 haftet überdies nicht für die Verletzung etwaiger Urheber- oder sonstiger Schutzrechte Dritter durch die Verwendung oder die Veränderung von Unterlagen, die von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, repro 68 von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freizuhalten.

Verzugshaftung:
repro 68 haftet bei Verzögerung der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von repro 68 oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von repro 68 ist in Fällen der groben Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung von repro68 wegen der Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 15% des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer repro 68 etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Unmöglichkeitshaftung:
repro68 haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von repro 68 oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von repro 68 ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung von repro 68 wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 15% des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche von repro 68 wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


Kündigung/Rücktritt:
Ein Rücktritt vom Vertrag durch repro 68 ist mit einer Frist von zwei Wochen jederzeit aus sachlich gerechtfertigten Gründen möglich und bedarf der Schriftform. Sachlich gerechtfertigte Gründe liegen insbesondere bei Unmöglichkeit, Verzug und Pflichtverletzung sowie bei höherer Gewalt, Streik und Naturkatastrophen vor. Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn repro 68 die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln bleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von repro 68 zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung/Leistung besteht.


Lagergeld:
Wird die Auslieferung, der Versand oder die Abholung der Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Auslieferungs-, Versand- oder Abholungsbereitschaft durch repro68 verzögert, kann repro 68 pauschal für jeden Monat oder ggf. zeitanteilig ein Lagergeld in Höhe von 1% der vereinbarten Vergütung, höchstens jedoch 15% berechnen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass repro 68 kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. repro 68 ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schadenentstanden ist.

Versicherungen:

Versicherungen gleich welcher Art werden lediglich auf ausdrücklichen, schriftlichen Auftrag für und zu Lasten des Auftraggebers durch repro68 abgeschlossen.

Archivierung/Aufbewahrung:
Filme, Montagen und Daten werden im Höchstfalle drei Monate archiviert oder gespeichert. Archiviert oder gespeichert werden lediglich die jeweiligen Endprodukte und -daten. Zwischenprodukte und -daten werden nicht archiviert oder gespeichert. Nach dieser Frist darf das Archivmaterial ohne weitere Benachrichtigung des Auftraggebers durch repro 68 vernichtet werden, sofern der Auftraggeber das Archivmaterial nicht rechtzeitig abruft. Das Aufbewahren von Druckplatten aller Art nach Auftragserledigung erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung ohne Übernahme des Lagerrisikos und ist besonders zu vergüten. repro 68 haftet insoweit nicht für Schäden und Verluste. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird. Für den Fall, dass der Auftraggeber von diesen archivierten oder gespeicherten Filmen, Montagen und Daten Abzüge, Kopien oder Datenträger begehrt, ist dies zuzüglich etwaiger Versandkosten gesondert zu vergüten. Die vorstehenden Absätze gelten auch für den Fall, dass Filme, Montagen oder Daten von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.


Erfüllungsort/Gerichtsstand:
Erfüllungsort ist der Sitz von repro 68. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von repro 68.

Schriftform:
Alle Nebenabreden, die zwischen repro68 und dem Auftraggeber getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung oder Aufhebung dieser Klausel bedürfen ebenfalls der Schriftform.

Sonstiges:

Es gelten ausschließlich diese Auftragsbedingungen von repro 68. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als repro 68 diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.

medienfabrik GmbH · Alsterkrugchaussee 366 · 22335 Hamburg · Tel.: 040-50 71 8-0 · info(at)repro68.de · www.repro68.de